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Bildungsleistung,Sprachunterricht,Englisch

Ich bitte um eine knappe Stellungnahme:Sachverhalt:Unser Mandant (eine natürliche Person) ist „native Englishspeaker“ mit Wohnsitz und Tätigkeitsort in Deutschland. Er erbringt seit vielen Jahren folgende Leistungen:– Erteilung von Englischunterricht– Konversationstraining in Englisch– Vokabeltraining– Vorbereitung auf Vorstellungsgespräch in EnglischFerner führt er auch in sehr geringem Umfang Übersetzungen von Texten durch.Die Leistungen werden ganz überwiegend ausgeführt an:– umsatzsteuerpflichtige Unternehmen– private Bildungseinrichtungen und Volkshochschulen (Übernahme von Kursen/Trainings für Schüler)– Privatpersonen (hier jedoch zu Fortbildung/Nutzung in beruflicher Hinsicht, nicht zum reinen Freizeitvergnügen)Unser Mandant ist kein Kleinunternehmer. Er hat in der Vergangenheit seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandelt und die Rechnungen entsprechend ausgestellt.Im Jahr 2018 hat er nach Antrag bei der Bezirksregierung in Detmold eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG mit Datum vom 14.8.2018 und Gültigkeit vom 1.8.2018 bis zum 31.12.2024 erhalten.Danach wurde bescheinigt, dass„… die von der Bildungseinrichtung „unserer Mandant“ durchzuführenden Bildungsmaßnahmen in den Bereichen– Telefonieren in Englisch– Konversationstraining– Schreiben von E-Mails– Begleitung von Besprechungen oder Präsentationen– Vortragsvorbereitungen– Vokabeltraining– ggfs. Vorstellungsgesprächstrainingauf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt ...“Unser Mandant hat seit dem 1.8.2018 die Rechnungen teilweise mit und teilweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt. In den von ihm abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen hat er die mit USt. fakturierten Leistungen deklariert, die als steuerfrei behandelten Leistungen nicht.Fragen:1. Ist es richtig, dass die von unserem Mandanten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erbrachten und in der Bescheinigung aufgeführten Leistungen (nicht jedoch die in geringem Umfang durchgeführten Übersetzungen) ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Nachweis, dass die Inhalte geeignet sind, auf eine Prüfung vorzubereiten) ab dem 1.8.2018 zwingend umsatzsteuerfrei sind (also kein Wahlrecht besteht, d.h. eine Nichtvorlage der Bescheinigung beim FA und eine weitere steuerpflichtige Behandlung sind nicht zulässig bzw. sind keine Option)?2. Sofern 1. mit ja beantwortet wurde, gilt in diesem Fall für die für Leistungen ab dem 1.8.2018 erstellten Rechnungen Folgendes (?):a. die Leistungsempfänger haben nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) keinen Vorsteuerabzug (und müssten bei Kenntnis den VSt.-Abzug korrigieren).b. Unser Mandant müsste (wohl) die USt an seinen Kunden zurückerstatten (sofern keine Bruttopreisvereinbarung getroffen wurde).c. Unser Mandant könnte dann die zu viel abgeführte USt. nach § 14c Abs. 2 UStG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen/Nachweisen zurückfordern.
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