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einheitliche Leistung,Vorsteuerabzug

Sachverhalt:In einer Gemeinschaftspraxis sind vier Ärzte (A, B, C,D) in der Rechtsform einer GbR in angemieteten Räumen tätig. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG. Umsatzsteuerlich wurden für die GbR bislang nur nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze und in Höhe von T€ 16 Umsätze als Kleinunternehmerin erklärt.Ein Arzt (A) ist daneben als selbständiger Betriebsarzt (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) tätig. A beabsichtigt nun, seine weitere Tätigkeit als Betriebsarzt in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis auszuüben. Hierfür soll die GbR nun an den Gesellschafter A für seine weitere selbständige Tätigkeit als Betriebsarzt Räume, Geräte und Personal vermieten.Fragen:1. Wäre die Vermietung der Räumlichkeiten, der Geräte und des Personals umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze für die GbR möglicherweise überschritten und die Kleinunternehmerregelung damit nicht mehr anwendbar wäre?2. Könnte eine steuerpflichtige Überlassung durch Aufteilung der einzelnen Vermietungsbereiche (Räume extra, Geräte extra und Personal extra) reduziert bzw. ganz vermieden werden?3. Wenn A als Gesellschafter der GbR die Räume/Geräte/Personal nicht von der GbR, sondern von einem anderen Arzt anmietet, hat dies keine umsatzsteuerlichen Folgen für die GbR?
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