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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Seeschifffahrt

Infolge der EuGH-Rechtsprechung wurde das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 geregelt, dass auch sogenannte Vorstufenumsätze steuerbefreit sein können, „wenn im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines (konkreten, eindeutig identifizierbaren) Seeschiffes ihrem Wesen nach feststeht und die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführung-und Aufzeichnungspflichten (Beleg-und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll-und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist“.In unserem Fall wird eine Trimmraupe, die vor Ort steht, vermietet. Vor Nutzung teilt die Firma dem Vermieter telefonisch oder per Fax mit, für welches Seeschiff die Trimmraupe zum Einsatz gelangt. Im Anschluss an die Nutzung erfolgt sofort eine schriftliche Mitteilung der Betriebsstunden, so dass die endgültige Abrechnung erfolgen kann.Sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen?Würde es ausreichen, wenn Mitarbeiter der Vermietungsfirma häufig vor Ort sind, um andere Tätigkeiten auszuführen oder zur Reparatur der Trimmraupen, die häufig vorkommen?Wie ist der Teil „nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist“ auszulegen?
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