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Heilbehandlung,Schönheitsoperation,Augenarzt

Den nachfolgenden Fragen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:Unsere Mandantin ist eine Augenarztpraxis, die individuelle Gesundheitsleistungen durchführt.1) Zum einen handelt es sich bei solch einer Leistung um eine Messung bei bereits erkannten Glaukompatienten, ob sich der Zustand des Sehnervs verschlechtert hat. Diese Messung dienst somit nicht mehr der Prävention, ist unserer Ansicht nach jedoch medizinisch veranlasst. Problematisch könnte hierbei jedoch sein, dass die Messung nicht durch einen der Ärzte, sondern durch Mitarbeiter durchgeführt wird.Stellt diese Ausführung durch eine Mitarbeiterin für die Umsatzsteuerfreiheit der Leistung ein Problem dar?2) In der Praxis werden ebenfalls Lidkorrekturen vorgenommen. Die Kosten hierfür werden im vorliegenden Fall nicht von den Krankenkassen übernommen.Kann aus der Nichtübernahme ein Rückschluss auf die medizinische Veranlassung solcher Lidstraffungen erfolgen bzw. ist es wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung im Fall einer Auseinandersetzung auf diese Nichtübernahme der Kosten abstellt?
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