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Bildungsleistung,Unterricht,Externer Dozent

Folgender Sachverhalt: Unser Mandant ist als Dozent für politische Jugend- und Erwachsenenbildung selbstständig tätig und arbeitet fast ausschließlich für eine gemeinnützige Stiftung. Er unterteilt seine Tätigkeit in 1. die tatsächliche Dozententätigkeit im Vortragssaal vor den Kursteilnehmern und in 2. die Zeiten, die er für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts, Fortbildungen und die Betreuung der Kursteilnehmer vor Ort nach dem Unterricht (z.B. bei Bildungsreisen das Nachmittags/Abendprogramm) benötigt. Die Dozententätigkeit (1.) rechnet er umsatzsteuerfrei ab. Die Vor- und Nacharbeiten etc. (2.) rechnet er umsatzsteuerpflichtig ab. Die Stiftung, für die er arbeitet, hat einen Freistellungsbescheid zur KSt und GewSt und ist als gemeinnützig anerkannt. Frage: Ist es korrekt, dass er die Dozententätigkeit umsatzsteuerfrei behandelt? Er selbst ist keine gemeinnützige Einrichtung. Gilt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22a UStG auch für den von der gemeinnützigen Stiftung beauftragten selbstständigen Dozenten, der nicht bei der Stiftung angestellt ist? Gibt es eine andere Vorschrift als § 4 Nr. 22a UStG, nach der die Leistungen unseres Mandanten als freiberuflicher Dozent umsatzsteuerfrei sind? Wenn es eine Vorschrift gibt, die ihn von der Umsatzsteuer befreit, gilt diese Umsatzsteuerbefreiung dann für seine gesamte Tätigkeit, also auch für die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichtes, oder ist es korrekt, dass er seine Tätigkeit aufteilt? 
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