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Lehrer,EuGH,Umsatzsteuer

Eine Mandantin bietet Qi-Gong-Kurse als Einzel- und als Gruppenunterricht an Privatpersonen an. Des Weiteren gibt sie Fitnesskurse und bietet Seminare zu verschiedenen gesundheitlichen Themen an. Frage: Sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG bzw. nach der EuGH-Rechtsprechung von der Umsatzsteuer befreit? Die Kleinunternehmergrenze ist überschritten.
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