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§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,Einfuhr,Bestimmung des Leistungsorts

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wären wir dankbar: Unser Mandant A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (20 Parteien), das ausschließlich zur Vermietung für Wohnzwecke genutzt wird. Es handelt sich dabei um ertragsteuerliches Privatvermögen des A (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG). Für die Renovierung des Hauses hat der A Baumaterial (Marmorfliesen, Badzubehör und Sanitärbedarf) in der Türkei gekauft und lässt diese nach Deutschland liefern. Konkret war der Ablauf, dass der A in die Türkei gereist ist, in einem dortigen Fachgeschäft für Baumaterialien eine Bestellung erteilt hat und die Waren von einem Spediteur nach Deutschland zu dem Mehrfamilienhaus geliefert erhält. In den Besprechungen mit dem Verkäufer ist bereits geklärt worden, dass der Spediteur einen Beleg mit der Warenbeschreibung vom Verkäufer erhält und die Waren bei der Einfuhr nach Deutschland (bzw. in die EU?) zu verzollen sind. Nach unserer Kenntnis wurde der Wareneinkauf in der Türkei mit Ausweis der türkischen Umsatzsteuer getätigt. Der (in Deutschland ansässige) Käufer hat also in der Türkei den Bruttobetrag bezahlt und ist nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer aufgetreten. Dies war veranlasst, da dem A bewusst war, dass er mit seiner Wohnungs-Vermietungsimmobilie weder Gewerbetreibender ist noch ihm ein Vorsteuerabzug in irgendeiner Weise zusteht. Unsere Fachfragen zu dem Thema: 1) Es ist überhaupt sachlich richtig, dass A in der Türkei eine Rechnung inklusive türkischer Umsatzsteuer erhält (Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung hatte die Ware die Türkei noch nicht verlassen)? 2) Ist der Vorgang nicht ein Thema für die Einfuhrumsatzsteuer? Demnach hätte der A bei der Einfuhr der Gegenstände eine deutsche Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten – jedoch steht ihm nicht der Vorsteuerabzug zu wegen der Wohnungsvermietung. 3) Generell: Wie wäre das Procedere steuerlich korrekt zu handhaben?
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