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Umsatzsteuer,Verschaffung der Verfügungsmacht,Steuersatz

Bei Holzverkäufen im Waldmaß ab dem 1.1.2022 ist klar, dass dann die neuen Steuersätze, wie von der Gemeinde mitgeteilt, angewandt werden. Zu klären sind Verkäufe über Werkseingangsmaß. Das bedeutet, die Kunden haben schon in den Jahren 2020 oder 2021 eine Abfuhrfreigabe von der Holzverkaufsstelle erhalten, sodass sie das Holz aus dem Wald ins Werk fahren dürfen. Verfügungsgewalt besteht also schon vor dem 1.1.2022. Nun kommt es vor, dass Holz von diesen Abfuhrfreigaben aus den Jahren 2020 und 2021 erst im Jahr 2022 abgefahren wird, die Masse über Werkseingangsmaß ermittelt wird und auf dieser Grundlage die Rechnung gestellt wird. Ist nun der zum Zeitpunkt der Erteilung der Abfuhrfreigabe gültige Steuersatz anzuwenden oder der Steuersatz zum Zeitpunkt der Abfuhr/Werkseingangsvermessung?
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