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Umsatzsteuer,Reihengeschäft,Einfuhrumsatzsteuer

Folgender Sachverhalt wurde an uns herangetragen und wir hätten dazu gerne Ihre Einschätzung: Eine in Deutschland (Mannheim) ansässige GmbH kauft in England Ware ein und beauftragt einen Spediteur die Ware aus England über den Eurotunnel nach Frankreich (Callais) und von dort aus weiter direkt nach Berlin zu einem Kunden zu transportieren. Der Spediteur beauftragt einen Zollagenten PB in Frankreich sich um die Einfuhr zu kümmern. Dieser ist im „Communaute Europeenne“ als direkter Vertreter eingetragen. Grundsätzlich würde unseres Erachtens ein Reihengeschäft vorliegen: (Bitte teilen Sie Herrn Jäger armin.jaeger@schwerber-haas.de eine E-Mail-Adresse mit, damit er Ihnen sein Schaubild mailen kann.) Unser Problem ist aber eigentlich nicht die Beurteilung des Reihengeschäftes, sondern, dass die Spedition in Verbindung mit dem Zollagenten aussagt, dass französische Einfuhrumsatzsteuer für dieses Geschäft fällig wird durch den Grenzübertritt von England in die Europäische Union in Frankreich. Nach unserem Verständnis sollte aber der Staat Einfuhrumsatzsteuer erheben in welchem die Ware in den freien Verkehr gelangt. In unserem Fall zumindest unserer Meinung nach Deutschland und somit sollte ggf. in Frankreich eine Befreiungs-vorschrift, analog deutschen Steuerrecht § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, bestehen oder ähnliches vorliegen. 1. Teilen sie dieses Verständnis? a. Bzw. teilen sie uns bitte Ihre Einschätzung zum Sachverhalt mit! b. Gerne inklusive ihrer Beurteilung zum Reihengeschäft gerade hinsichtlich eine Registrierung in Frankreich/England. 2. Müssen wir als deutsche GmbH uns in Frankreich registrieren lassen um die französische Einfuhrumsatzsteuer wieder zu erhalten, oder besteht die Möglichkeit diese im Vorsteuererstattungsverfahren wieder zurück zu erhalten? Wie ist hier Ihre Meinung/Einschätzung? Vorab besten Dank! Mit freundlichen Grüßen Armin Jäger
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