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Zurechnung,Aufwendung,§ 33a EStG

Der gemeinsame Sohn wird durch monatliche Zahlungen durch die Eltern unterstützt. Die Eltern leben seit 3/2018 getrennt. Im Jahr 2020 wurde die Scheidung eingereicht. Die Zahlungen an den Sohn wurden im Jahr 2019 von einem gemeinsamen Konto getätigt, dass auf die Eheleute lautete. Zum Zeitpunkt des Beginns der Trennung wurde der sich darauf befindliche Kontostand nicht halbiert, sondern auf dem Konto belassen. Einzahlungen seitens der Ehefrau wurden danach nicht mehr auf diesem Konto getätigt. Ob Einzahlungen durch den Ehemann auf diesem Konto getätigt wurden, ist nicht bekannt. Das Finanzamt will die Anerkennung der hälftigen Unterhaltszahlungen bei der Ehefrau verweigern, da nicht erkennbar sei, welche Person die Einzahlungen getätigt hatte. Die Eheleute leben im Stand der Zugewinngemeinschaft. Nach meiner Auffassung gehört der Bankbestand auf dem Konto beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte. Wenn Unterhaltszahlungen von diesem Konto bestritten werden, gehören diese nach meiner Auffassung hälftig jedem Ehepartner. Ist daher eine Ablehnung der Anerkennung der Unterhaltszahlungen bei der getrennten Einkommensteuererklärung mit dieser Begründung rechtens?
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