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Unterhalt,Ausland,Kinder

Die Eheleute A und B haben zwei Kinder, C (acht Jahre alt) und D (elf Jahre alt), und leben in Deutschland. Ab Oktober 2019 leben die Ehegatten dauernd getrennt. A bleibt in Deutschland, B geht mit C und D zurück in ihr Heimatland Bulgarien. Im September 2021 lassen sich A und B endgültig scheiden. Ab Januar 2020 bezahlt A an B (noch nicht geschiedener Ehegatte), C und D (Kinder) Unterhalt in Form von Barzahlungen. Fragestellung: Unter der Annahme, dass B  a) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (und damit auch nicht zum Unterhalt von B und C beitragen kann), b) einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Jahresbrutto 25.000 €) – inwieweit können die Zahlungen an B, C, D in der Steuererklärung des A geltend gemacht werden? Wie würde sich eine Kindergeldberechtigung von B in Bulgarien auf die Geltendmachung der Zahlungen durch A auswirken? Inwieweit wirkt sich ein eigenes Einkommen der B auf die Bedürftigkeitsprüfung von C und D aus?
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