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Einkommensteuer,Außergewöhnliche Belastungen,Krankheitskosten

Eine Mandantin von uns (über 80 Jahre alt) hat eine private Krankenversicherung, die nur Kosten für stationäre Behandlung trägt, nicht aber die sonstigen Krankheitskosten (insbesondere nicht ambulante Arztbesuche und Medikamente). Im Jahr 2019 fielen für sie unstreitig krankheitsbedingt notwendige Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente von weit über 10.000 € an, die entsprechend nicht von der Kasse übernommen wurden. Diese wurden als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung 2019 zwar geltend gemacht, aber vom Finanzamt nicht anerkannt – und zwar mangels Zwangsläufigkeit mit folgendem Argument: Es wäre für die Steuerpflichtige ohne weiteres möglich, auch die ambulanten Krankheitskosten über eine (zur Not freiwillige gesetzliche) Krankenversicherung abzusichern. Dabei geht die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung unserer Meinung nach im Gegensatz dazu doch davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit gemäß Rechtsprechung doch eigentlich letztlich unwiderleglich vermutet, und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen ist deshalb weder dem Grunde noch der Höhe nach im Einzelfall zu prüfen (BFH v. 14.4.2015 – VI R 89/13, sowie BVerfG v. 23.11.2016 – 2 BvR 180/16). Voraussetzung ist also eigentlich nur, dass der Steuerzahler nachweist, dass die Kosten zum Beispiel für Medikamente und Behandlungen zwangsläufig entstanden sind. In der Regel genügt dazu ein/e vom Arzt ausgestellte/s Rezept/Rechnung. Im Übrigen kann die Mandantin für ihre niedrigeren jährlichen Krankenversicherungsbeiträge ja auch nur entsprechend geringere Vorsorgeaufwendungen jährlich geltend machen, die sich andernfalls ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung auswirken würden. Fraglich ist, ob die Sichtweise des Finanzamts trotzdem der Rechtslage entspricht.
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