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Außergewöhnliche Belastungen,Haushaltsersparnis,Handwerkerleistungen

Wir beraten eine Mandantin, die im Jahr 2018 in einem Heim untergebracht wurde, in dem sie vollumfänglich mit 38 T€ Kosten betreut wird. Die Mandantin hat allerdings seit dieser Zeit bis einschließlich März 2020 ihren Hausstand in ihrer ursprünglichen Wohnung nicht aufgegeben. Innerhalb der ESt-Erklärung für 2019 wurden auch Handwerkerleistungen aus dieser Wohnung entsprechend angesetzt und auch akzeptiert. Allerdings wurden jetzt für 2019 die Kosten um eine Haushaltsersparnis in Höhe des feststehenden Betrags von 9.168 € gekürzt. Der Hausstand wurde bis Februar 2020 insoweit auch mit allen Kosten aufrechterhalten, erst ab März 2020 wurde die Wohnung vermietet. Wir werden einen Einspruch führen, wobei sich vorher die Frage stellt, ob die Kürzung mit 9.168 € zum einen rechtens ist (wir haben die Kürzung wegen der Aufrechterhaltung der Wohnung nicht vorgenommen), bzw. zum anderen, was in diesen 9.168 € alles beinhaltet wäre, wenn denn eine Kürzung rechtens wäre. Dass allerdings in der StErkl zum einen Handwerkerleistungen aus diesem Hausstand anerkannt, zum anderen allerdings die Haushaltsersparnis gekürzt wurde, wäre zunächst ein Widerspruch in sich.
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