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§ 33a Abs. 1 EStG,Bedürftigkeit Unterhaltsleistungen,Glaubhaftmachung

Der Sohn, für den kein Anspruch auf Kindergeld besteht (älter als 25 Jahre), lebt noch bei seinen Eltern. Er selbst hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge und sein Vermögen ist gering (kleiner als 15.500 €). Die Eltern zahlen keinen Unterhalt über das Bankkonto. Könnten bei den zusammen veranlagten Eltern trotzdem Unterhaltsleistungen für den Sohn gem. § 33a Abs. 1 EStG in Höhe des Grundfreibetrags geltend gemacht werden für z.B. Lebensunterhalt, Kost, Zurverfügungstellung Zimmer etc.?
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