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Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastungen,§ 33 Abs. 2 EStG,Heimunterbringungskosten für Dritte

Wir haben eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer bezog Jahresgehalt im Jahr 2020 von ca. 113.000 € abzgl. der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten mit einer Summe der Einkünfte von ca. 110.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 wurden außergewöhnliche Belastungen erklärt für die Unterbringung des dementen Vaters (Pflegestufe 4) in Höhe von ca. 21.000 €. Das Finanzamt hat nun im Rahmen der Prüfung der Einkommensteuererklärung 2020 festgestellt, dass Heimkosten für den Vater nur als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn die Steuerpflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts dazu verpflichtet sind (rechtliche Verpflichtung). Im Rahmen der Rückfrage wurde von uns mitgeteilt, dass unser Mandant gem. §§ 1601, 1602 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, er die Einkommensgrenze von 100.000 € überschreitet und somit eine rechtliche Verpflichtung gegeben ist. Im Rahmen der Veranlagung wurde nun seitens des Finanzamts in den Erläuterungen ausgesagt, dass keine rechtliche Verpflichtung vorliege, da keine Feststellung auf Elternunterhalt seitens des Sozialamts erfolgt ist. Der Mandant hat auf Grund der aus seiner Sicht eindeutigen gesetzlichen Regelung (BGB und Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe – Angehörigen-Entlastungsgesetz, dort § 43 Nr. 8b Abs. 1a und § 16 SGB IV) auf einen Antrag beim Sozialamt verzichtet. Wie sehen Sie die Aussichten eines Einspruchsverfahrens? Ist es wirklich so, dass dem Sohn, der den Elternunterhalt in Form der Heimunterbringung zahlt, keine Absetzbarkeit innerhalb seiner Steuererklärung ermöglicht wird ohne eine Bescheinigung der Sozialbehörde? Dies wäre ja auch relevant für die Veranlagung 2021.
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