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Unterhaltsleistungen an Kind,Auslandsberührung,§ 33a EStG

Unser Mandant hat sein in Prag studierendes Kind finanziell unterstützt, bis der Sohn das Medizinstudium erfolgreich beendet hat (über das 26. Lebensjahr hinaus). Der erste Wohnsitz des Kindes und der Lebensmittelpunkt haben sich über den Zeitraum des Studiums weiterhin in Deutschland befunden. Die Überweisungen liefen auf ein tschechisches Bankkonto. Wird eine Unterhaltserklärung benötigt, um die Unterhaltsaufwendungen steuerlich beim Vater geltend zu machen?
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