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agB,Umbau,Behinderung

Unsere Mandanten haben einen seit Geburt behinderten inzwischen volljährigen Sohn. Sie haben nun ein Haus gebaut. Die Mehrkosten für Aufzug, Rampe, Türverbreitung etc. haben wir als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnt nun unter Verweis auf BFH, Urteil vom 10.10.1996 – III R 209/94, den Ansatz kategorisch ab. Frage: Dieses Urteil ist doch veraltet, oder? Der VI. Senat hat doch entschieden, dass Neubau oder Umbau eines behindertengerechten Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
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