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Außergewöhnliche Belastungen,Einbau eines Treppenlifts

Der Mandant hat eine Behinderung von 90 % und ist geh- und stehbehindert. Er wohnt in der zweiten Etage seines eigenen Hauses, das er nur schwer erreichen kann. In das Haus soll aufgrund seiner Behinderung nun ein Aufzug eingebaut werden für ca. 120.000 €. Frage: Ist der Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ggf. unter welchen Bedingungen? Welche Belege verlangt das Finanzamt für die Maßnahme (amtsärztliches Gutachten?)? Wir haben folgende Rechtsprechung zu unseren Gunsten gefunden – gibt es evtl. neuere Rechtsprechung? Nach neuerer BFH-Rechtsprechung spielen die Fragen des Gegenwerts und des marktgängigen Vorteils jetzt keine wesentliche Rolle mehr (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280; BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012). Aktuell hat das Finanzgericht Köln die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls in Höhe von 65.000 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil der Einbau eines kostengünstigeren Treppenlifts aus technischen Gründen nicht möglich war (FG Köln vom 27.8.2014, 14 K 2517/12).
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