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§ 33a EStG,Erbschaft,geringes Vermögen

Unser Mandant unterstützt seine Tochter in den Jahren 2020–2022 finanziell. Die Tochter hat keine eigenen Einnahmen und die Voraussetzungen gem. § 33a EStG sind erfüllt – vor allem hat sie eigenes Vermögen von nicht mehr als 10.000 €. In 07/2020 erbt sie 100.000 € von ihren Großeltern (Vermögen somit > 15.500 €). In 06/2022 kauft sie mit diesem Geld ein Haus, welches sie selbst bewohnt (Vermögen wieder < 15.500 €/eigenes Haus irrelevant). Liegen die Voraussetzungen des § 33a EStG bis 06/2020 und ab 06/2022 zeitanteilig vor?
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