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Fahrtkosten,Behinderung

Mandant A (geschieden) hat einen Sohn S (lebt bei der geschiedenen Ehefrau). Bei dem Sohn (geboren 2008) wird im Jahr 2021 Autismus diagnostiziert. Von dem Versorgungsamt wird ein Schwerbeschädigtenausweis mit 50 % und dem Merkmal „H“ rückwirkend für 2011 ausgestellt. Mandant A und seine geschiedene Frau beantragen rückwirkend die Änderung der Steuerbescheide 2011 bis 2020. Das Finanzamt ändert die Steuerbescheide nach § 173 AO und berücksichtigt den Schwerbeschädigtenpauschbetrag mit je 1.850 €. In der Einkommensteuererklärung 2021 wird automatisch ein Mehraufwand für Fahrtkosten von 50 % von 4.500 € von der Software berücksichtigt und vom Finanzamt auch übernommen. Frage: Begründet die Pauschale von 4.500 € für Fahrtkosten durch das „H“ im Schwerbeschädigtenausweis einen Automatismus, so dass das Finanzamt bei der Änderung der Steuerbescheide automatisch auch die Fahrtkosten hätte berücksichtigen müssen (§ 129 AO), oder hätte hierzu von A ein separater Antrag gestellt werden müssen?
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