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Reise,Corona

Meine Mandanten haben zum einen einen Rückflug bezahlt in der Zeit, wo sie schon im Urlaub gewesen sind (die Rückrufaktion fand also während des Urlaubs statt). Aus diesem Grund konnte die Reise nicht fortgesetzt werden und wurde auch nicht erstattet. Eine zweite Reise konnte nicht angetreten werden, da es vor Reiseantritt eine Reisewarnung für dieses Urlaubsziel gab (im Jahr 2020). Auch diese Reisekosten wurden nicht erstattet. Besteht die Möglichkeit, die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzuziehen (im Einzelnen die extra entstandenen Flugkosten, den Anteil der nicht fortgesetzten Reise und die Kosten der Reise, die nicht angetreten werden durfte)?
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