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Zuordnung Unternehmen,Vorsteuer

Fall: Ein Mandant machte mich jetzt darauf aufmerksam, dass das Finanzamt eine sog. Zuordnungsentscheidung bezügl. des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutztem AV (Pkw, Photovoltaikanlagen, Gebäuden u.Ä.) bis zum 31.07.2019 verlangt.Frage: Wenn z. B. das WG im Jahr 2018 angeschafft wurde und die VoSt im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend gemacht wurde, ist dann auch eine schriftliche Zuordnungsentscheidung an das FA erforderlich? Was mache ich im Fall, dass ein Mandant mir die Jahresunterlagen für 2018 erst im September 2019 zur Bearbeitung einreicht und er im Jahr 2018 einen Pkw angeschafft hat, den er sowohl gewerblich als auch privat nutzt? Die schriftliche Zuordnungsentscheidung soll dem FA bis spätestens 31.07.2019 vorliegen. Eine Fristverlängerung gibt es auch für StB angeblich nicht. Ist dann der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen? Was tue ich in solch einem Fall? Muss ich jetzt alle jährlichen Mandanten anschreiben, ob sie evtl. im Jahr 2018 ein Auto gekauft haben, dass sowohl gewerblich und privat genutzt wird? Es gibt ja auch Mandanten, die zwar das Jahr 2017 von mir haben erstellen lassen und sich ab 2018 anderweitig nach Beratung um- sehen. Bin ich dann dazu verpflichtet, prophylaktisch alle Mandanten anzuschreiben?
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