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Zeitpunkt,Vorsteuerabzug

Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Hier stellt sich für uns die Frage, ob damit auch der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in Frage gestellt wird und demnach das Vorliegen der Rechnung nach deutschem Recht nicht mehr notwendig ist. Dies betrifft vor allen Dingen die Zeiträume um den Jahreswechsel. Kann aufgrund dieser Rechtsprechung die Meinung vertreten werden, dass die Vorsteuer für Leistungen im Monat Dezember, wo die Rechnung aber erst im Januar eintrifft, trotzdem abgezogen werden darf?
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