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§ 15 UStG,Wahlrecht,sonstige Leistung

Die S-GmbH, die im Landschaftsbau tätig ist, hat im Jahr 2017 einen Traktor als Leistungsempfänger der Eingangsrechnung für 300.000 € netto mit 19% ausgewiesener Umsatzsteuer von einem inländischen Unternehmen angeschafft. Die Zahlung des Traktors ist vom Bankkonto des alleinigen Gesellschafters M bezahlt worden.Der Traktor ist noch nicht angemeldet, und es wurden noch keine Umsätze mit ihm getätigt. Außerdem sind auch keine Aufwendungen mit Vorsteuer (Treibstoff etc.) angefallen.Die S-GmbH ist vom Finanzamt verpflichtet, jährlich ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben.Die Vorsteuer für den Traktor wurde noch nicht beim Finanzamt geltend gemacht, es wurden keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2017 abgegeben, die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 ist auch noch nicht abgegeben. Eine schriftliche Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bis zum 31.5. des Folgejahres ist beim Finanzamt nicht erfolgt.Der Traktor soll im Jahr 2019 an eine weitere GmbH des alleinigen Gesellschafters M veräußert werden.Kann die S-GmbH die Vorsteuer für den Traktor im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 geltend machen?Oder wird der Vorsteuerabzug nicht gewährt? Kann in diesem Fall die Veräußerung des Traktors im Jahr 2019 ohne 19 % Umsatzsteuerausweis erfolgen (nicht steuerbar), da der Traktor nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde?
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