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§ 17 UStG,Berichtigung,Umsatzsteuer

Die A GmbH hat in 2010 an die B GmbH eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung in Deutschland ausgeführt. Die B GmbH meldete 2015 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter forderte 2018 den Kaufpreis aus der Lieferung der A GmbH in voller Höhe zurück. In einem Gerichtsverfahren einigten sich beide auf einen Vergleich. Die A GmbH muss ca. 20 % des damaligen Kaufpreises an den Insolvenzverwalter zurückerstatten.Kann die A GmbH nach § 17 UStG die Bemessungsgrundlage ändern und die Umsatzsteuer dementsprechend korrigieren? Siehe auch BFH v. 29.3.2017, XI R 5/16.Wenn eine Berichtigung erfolgen kann, ist der Vergleichsbetrag dann brutto oder netto zu sehen?
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