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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 UStG,§ 14c UStG,§ 17 UStG,§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO,§ 168 AO,§§ 347 ff. AO,§ 363 AO,Vorsteuerabzug aus Anzahlungen bei später nicht erbrachter Leistung

Mit Urteil v. 31.5.2018 – Rs. C-660/16 „Kollroß“ und C-661/16 „Wirtl“ [NWB GAAAG-87248] hat der EuGH auf zwei Vorlagen des BFH entschieden, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs in Anzahlungsfällen bei anschließend ausbleibender Leistung nicht in Betracht kommt, wenn die Anzahlung tatsächlich geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt der Anzahlung die zukünftige Lieferung bzw. sonstige Leistung als sicher erschien. Eine den Vorsteuerabzug ausschließende Unsicherheit über die zukünftige Leistung ist nach Ansicht des EuGH nicht rein objektiv, sondern subjektiv nach den Erkenntnismöglichkeiten des Anzahlenden zu bestimmen. Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine nachträgliche Berichtigung des Vorsteuerabzugs in dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Ausbleiben der Leistung zwar grundsätzlich vorzunehmen ist, und zwar unabhängig von der Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen an den Anzahlenden. Hiervon müsse jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Anzahlende die Anzahlung nicht zurückerlangt und sich eine (zivilrechtliche) Rückforderung als unangemessen schwierig erweist (beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Anzahlungsempfängers). In diesem Fall sei von einer Vorsteuerberichtigung beim Anzahlenden abzusehen.Der Sachverhalt unseres Mandanten ist genau gleich gelagert wie im Fall des EuGH (gleicher Betrugsfall). Beim Finanzamt wurde nun die VorSt-Erstattung beantragt unter Berufung auf dieses EuGH-Urteil. Das Finanzamt versagt den VoSt-Abzug nun jedoch, da es einen weiteren beim BFH anhängigen Fall gibt (BFH, V R 9/19, anhängig seit 18.04.2019). Frage:Ist die Versagung des VoSt-Erstattungsanspruches unter Berufung auf dieses anhängige Verfahren beim BFH seitens des Finanzamtes zulässig? Wie ist im Sinne des Mandanten bestmöglichst damit umzugehen?
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