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Photovoltaik,§ 15 II UStG

Das Krankenhaus F ist auf Grund seiner Geschäftstätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.Das Krankenhaus verbraucht viel Strom. Daher baut sich das Krankenhaus eine Photovoltaikanlage auf das betriebseigene Krankenhausgebäude, um den daraus erzeugten Strom vollständig selbst zu nutzen. Es muss trotzdem noch zusätzlich Strom dazugekauft werden, um den Bedarf zu decken.Fragen:1. Wie ist der Erwerb der Photovoltaikanlage und der eigene Verbrauch umsatzsteuerlich einzuordnen?2. Wie ist der zugekaufte Strom umsatzsteuerlich einzuordnen?3. Wenn die eigene Anlage den Strom nicht vollständig selbst verbrauchen würde, sondern z.B. 20 % einspeisen/verkaufen würde, was würde sich umsatzsteuerlich ändern?
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