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Verzicht auf Option,Nachträglicher Vorsteuerabzug,§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Sachverhalt: Unser Mandant erzielte im Jahr 2018 umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, will aber ab 2019 auf die Option zur Umsatzsteuer verzichten.Frage: Können Vorsteuerbeträge aus Beratungsleistungen, die das Jahr 2018 betreffen, aber erst in 2019 in Rechnung gestellt werden, noch als Vorsteuern beim Finanzamt geltend gemacht werden? Oder entfällt der Abzug ähnlich wie beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung, wenn es auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung an unseren Mandanten ankommt?
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