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§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG,§ 18 Abs. 3 UStG,Abschn. 15.2c. Abs. 16 UStAE,Dokumentation der umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung

Meine Mandanten (Eheleute) haben ein Grundstück angeschafft (beide 50 % Eigentümer, also Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR), auf diesem Grundstück steht ein Vorderhaus, welches zu 80 % zu Wohnzecken fremdvermietet wird, zu 20 % vermietet die sogenannte Grundstücks-GbR (beide Eheleute) an die GmbH, an welcher der Ehemann zu 100 % beteiligt ist. Parallel hat der Ehemann hierzu noch ein Besitzeinzelunternehmen, mit dem eine Betreibsaufspaltung besteht. Auf diesem Grundstück wurde ein weiteres separates Gebäude umgebaut zu einem von den Eheleuten privat genutzten Wohnhaus. Für die Grundstücks-GbR wurde eine USt-Nummer beantragt, leider aber nicht zeitnah (bis zum 31.05.des Folgejahres) mitgeteilt, dass für den Teil der Vermietung an die GmbH zur USt optiert werden soll. Das Finanzamt will uns nun diese Vorsteuern wegen der Ausschlussfrist nicht anerkennen. Meine Frage nun: Sind diese Rechtsprechungsgrundsätze denn hier überhaupt anzuwenden? Genau genommen stehen doch nun auf dem Grundstück zwei Häuser, das erste wird zu Wohnzwecken fremdvermietet und an die GmbH mit USt vermietet, und das separat stehende zweite Gebäude wird ausschließlich privat genutzt. Ich meine, die Ausschlussfrist kommt in einem solchen Fall gar nicht zum Tragen, weil das erste Gebäude nicht privat mitbenutzt wird. Liege ich richtig?
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