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§ 15 I UStG,Betriebsvermögen

Ein Mandant hat eine Garage bzw. ein Carport gebaut, Nutzung durch ein betriebliches Fahrzeug. Wir haben die Kosten für diese Garage, die Einfahrt und die Pflasterung der Einfahrt aktiviert und die Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt hat eine andere Auffassung:„Die Kosten für Carport, Garage, Pflasterung der Einfahrt vor dem EFH sind nicht betrieblich veranlasst, die Kosten für Garage bzw. Carport stehen lt. BFH-Urteil vom 10.10.2017 in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohnhaus (soll im Urteil gelten zumindest für EFH/ZFH), eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist daher nicht möglich, auch dann nicht, wenn das Fahrzeug als Betriebsvermögen anzusehen ist. Für folgende Kosten scheidet aus diesem Grund der VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 UStG aus.“Frage: Kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug und die Zuordnung zum Betriebsvermögen verwehren?
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