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Steuer,Schweiz,Umsatzsteuer

Mandant F (Sitz in Dt.) hat im Jahr 2017 Eingangsleistungen bezogen, aus denen er Vorsteuer gezogen hat. Im Jahr 2017 hat er bis auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur steuerpflichtige Umsätze, weshalb die Vorsteuer 2017 komplett gezogen wurde. Die Veranlagung ist durchgeführt. Es wurde nachträglich in Verträgen aus dem Jahr 2018 vereinbart, dass diese Eingangsleistungen 2017 in einer Entwicklungsleistung (nicht steuerbar im Inland, Entwicklungsleistung für in der Schweiz ansässiges Unternehmen) aufgehen. Sie werden entsprechend weiterberechnet. Die Rechnung für diese im Inland nicht steuerbare Leistung wurde erst im Jahr 2019 erstellt. Frage: Beeinflusst die Rechnungstellung 2019 den Vorsteuerabzug im Jahr 2017? Muss für 2017 eine Berichtigung erstellt werden?
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