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nicht steuerbarer,Umsatz

Gemäß BFH vom 02.08.2018, V R 21/16, und EuGH vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, sind platzierungsunabhängige Preisgelder bei Pferderennen ab 01.01.2019 nicht mehr umsatzsteuerbar. Mein Mandant führt ein Gestüt mit eigenen Zucht- und Rennpferden und gibt quartärlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Bisher wurde aus den Rennpreisen die Umsatzsteuer abgeführt und aus sämtlichen Kosten die Vorsteuer geltend gemacht. Gemäß des anfangs zitierten Urteils wurden die Rennpreise jetzt nicht mehr mit Umsatzsteuerausweis gutgeschrieben. Für die Rennen fallen Kosten für Nennungen, Transport, Jockeykosten etc. an, aus denen somit künftig keine Vorsteuer mehr geltend gemacht werden kann.Wie sind denn die allgemeinen Kosten zu behandeln, die den gesamten Pferdebestand betreffen (Tierarzt, Hufschmied, Pferdepensions- und Trainerkosten sowie Kosten für das Gestüt (landw. Fahrzeuge, Unterhalt des Gestüts etc.))? Da die Pferdeverkäufe nach wie vor umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, erhöhen diese Kosten ja eigentlich den Wert des evtl. zu verkaufenden Pferdes und könnten somit zum Abzug der gesamten Vorsteuer führen. Muss für die Vorsteuer evtl. ein Verhältnis aus den Erlösen aus Pferdeverkäufen, Transportbeihilfen, Deckgelderlösen zu nicht umsatzsteuerbaren Züchterprämien aus dem Vorjahr gebildet werden?Die Teilnahme an den Rennen erfolgt nur mit eigenen Pferden ohne Antrittsgelder.
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