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Kirche,Vorsteuerberichtigung,Gebäude

Für eine ev.-luth. Kirchengemeinde werden 2018 bzw. 2019 für die Jahre 2013 ff. erstmals überhaupt USt-Erklärungen eingereicht. Die USt-Pflicht betrifft zum einen die Pflege von Gräbern und zum anderen die kurzfristige Vermietung eines Veranstaltungsraums. Daneben gibt es die hoheitliche Zur-Verfügung-Stellung von Trauerhalle und Gräbern (Tätigkeit im Rahmen der öffentl. Gewalt), vgl. neuen § 2b I UStG? Was galt vorher?Ein 2009 fertiggestelltes Gebäude wird zu ca. 56 % für die Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen verwendet. Aus den HK des Gebäudes wird anteilig gemäß § 15a I UStG in den UStE 2013 ff. Vorsteuer geltend gemacht. Das FA lehnt dies unter Verweis auf Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2 Satz 7 und Abs. 21 Nr 2b UStAE (Richtlinien) ab: Die Kirchgemeinde hätte die Entscheidung, dass das Gebäude zum Teil dem Unternehmen zugeordnet wird, dem FA gegenüber seinerzeit durch ein entsprechendes Schreiben dokumentieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, ist die Anwendung des § 15a UStG nicht anwendbar.Kann das FA unter Hinweis auf diesen (angeblichen) formalen Mangel die Anwendung des 15a UStG versagen?
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