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§ 15 Abs. 1 UStG,§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG,Mietkauf

Sachverhalt:Mandantin hat einen Mietkaufvertrag über eine Elektro-Lokomotive abgeschlossen.Hierzu gibt es eine ordnungsgemäße Rechnung vom 15.04.2019 der Leasingfirma.Diese gestaltet sich wie folgt:Sonderzahlung 7,8372 % der Nettoanschaffungskosten EUR 312.860,001 Rate zu 0,5674 % der Nettoanschaffungskosten EUR 22.652,00113 Raten zu je 0,5674 % der Nettoanschaffungskosten EUR 2.559.676,001 Rate zu 50 % der Nettoanschaffungskosten EUR 1.996.000,00Zwischensumme EUR 4.891.188,00Zzgl. 19 % USt EUR 929.325,72Gesamtbetrag EUR 5.820.513,72Der Gesamtbetrag ist wie folgt zu zahlen:Umsatzsteuer EUR 929.325,721. Rate inkl. Sonderzahlung EUR 335.512,002. – 114. Rate je EUR 22.652,00115. Rate EUR 1.996.000,00Die Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 929.325,72 wurde von der Leasinggeberin bis 10.07.2019 gestundet.Die Raten gliedern sich in Tilgung und Finanzierungszinsen. Die zukünftigen Abbuchungen werden netto vorgenommen, laut Aussage des Leasinggebers.Die Nettoanschaffungskosten der Lokomotive betragen laut vorliegender Rechnung an den Leasinggeber EUR 3.992.000,00 zggl. 19 % USt von EUR 758.480,00 (brutto EUR 4.750.480,00).Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei um einen unechten Mietkauf, da nach Ende der Vertragslaufzeit die Lokomotive komplett von unserer Mandantin abbezahlt ist.Daher haben wir die Lokomotive in der Finanzbuchführung April 2019 mit den Nettoanschaffungskosten als Anlagevermögen aktiviert und schreiben diese entsprechend ab.Die Zinsen werden gemäß dem Zahlungsplan monatlich als Betriebsausgaben (Zinsaufwand) berücksichtigt. Die Tilgung wird gegen ein entsprechend angelegtes Darlehenskonto verbucht.Bisher haben wir die Vorsteuer aus der Anschaffung der Lokomotive in Höhe von EUR 758.480,00 im Voranmeldungszeitraum April 2019 geltend gemacht. Die Rechnung sowie die Lieferung der Lokomotive liegen im April 2019 vor.Die Vorsteuer auf die Tilgung/Zinsraten von insgesamt EUR 170.845,72 werden in den Voranmeldungszeiträumen geltend gemacht, in welchen entsprechend die Raten gezahlt werden und unserer Auffassung nach die Leistung erbracht wird.Unsere Mandantin und die Leasinggeberin sind der Auffassung, dass die komplette im Mietkaufvertrag ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von EUR 929.325,72 im Voranmeldungszeitraum April 2019 abzugsfähig ist.Nun stellt sich für uns die Frage, in welchem Voranmeldungszweitraum welcher Vorsteuerbetrag abzugsfähig ist.
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