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A veräußert ein umsatzsteuerpflichtig vermietetes Objekt im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1 a UStG. Die Bank verlangt aufgrund der Veräußerung eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist mit Umsatzsteuerausweis versehen und ist im Rahmen der Veräußerung, da außerhalb des 10 Jahreszeitraums nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 01 werden die Vorsteuerbeträge aus der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Erlass des Fin.Min.Hessen vom 25.03.1996, UR 1996, 243 als letzter Akt der unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer zum Abzug gebracht.Frage: Stellen die verausgabten Vorsteuerbeträge aus der Vorfälligkeitsentschädigungen Werbungskosten und bei Rückfluss durch das Finanzamt nachträgliche Einnahmen gem. § 21 EStG dar?
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