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Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben einen Mandanten, der ein älteres Wohn- und Geschäftshaus gekauft hat. Er hat 3 Gewerbeeinheiten und 2 Wohnungen vermietet, eine Wohnung bewohnt er selbst. Der Kaufpreis mit Nebenkosten betrug ca. 115.000 Euro, der Anteil Grund und Boden ca. 53.000 Euro, so dass an Gebäudeanteil 62.000 Euro verbleiben. Im Jahr des Kaufes hat er ca. 30.000 Euro Kosten für Schönheitsreparaturen, für Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel, für sonst. Instandhaltungsarbeiten etc. bezahlt. Das Finanzamt bezieht sich nun auf das BFH-Urteil vom 25.08.2009 IX R 20/08, wonach es sich um eine einheitlich zu würdigende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme handelt und somit die ganzen 30.000 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG den Herstellungskosten zuzuschlagen werden. Gibt es eine Möglichkeit zumindest die Kosten für Schönheitsreparaturen bzw. Kosten die jährlich üblicherweise anfallen, als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkannt zu bekommen?
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