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Sehr geehrte Damen und Herren, eine seit ca. 10 Jahren, aus zwei Personen bestehende Grundstücksgemeinschaft wurde, durch den Verkauf des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters an den verbleibenden Gesellschafter, aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter nutzt die Immobilie, wie bisher (Eigennutzung und Vermietung) in gleichem Umfang weiter. Die Gesellschaft machte seit ihrem Bestehen Verluste (Vermietung und Verpachtung). Es handelte sich um nicht verheiratete Partner, die gemeinsam eine Wohnung nutzten. Das Haus besteht aus ca 20 Wohnungen. Es wurde günstig erworben, mit einem enormen Reparaturstau. Seit Anbeginn an wird das Objekt in Eigenregie renoviert. Demzufolge sind auch nur 3-4 Wohnungen vermietet. Das Finanzamt beabsichtigt, im Rahmen eines verkürzten Beurteilungszeitraums (hier: 10 Jahre, nicht wie üblich 30 Jahre), die geltend gemachten Verluste rückwirkend (soweit möglich) und auch für die Zukungt zu streichen. Beurteilungszeitraum sind hierbei die letzten 10 Jahre, weil das Finanzamt den Standpunkt vertritt, dass aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters ein neuer Sachverhalt eingetreten ist und eine Zukunftsprognose mit Wirkung für die GbR nicht erstellt werden kann. Frage: Ist es möglich, einen verkürzten Beurteilungszeitraum (mit Vergangenheitsbezug) , für die Feststellung der Überschusserzielungsabsicht anzunehmen, wenn die Immobilie im gleichen Umfang, wie nach der Auflösung der Gesellschaft, genutzt wird?
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