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Unser Mandant ist Eigentümer einer Immobilie (Werkplatz mit Gebäude), die an ein Unternehmen verpachtet wird (ohne Option zur Umsatzsteuer). Die Überschussermittlung geschieht nach § 4 Abs. 3 EStG (Vermietung und Verpachtung).Die Immobilie liegt in den hochwassergefährdeten Gebieten. Das Gebäude wurde bei den Hochwassern im Jahr 2002 und 2013 beschädigt und mit Versicherungsmitteln sowie Zuschüssen der Sächsischen Aufbaubank instand gesetzt. Ein Gutachter bestätigt nunmehr, dass das Gebäude abgetragen werden muss. Es soll ein Gebäude errichtet werden, das hochwassersicher ist (Stelzenbauweise oder ähnliches).Das Gebäude soll nach wie vor an den Gewerbetreibenden vermietet werden. Die Sächsische Aufbaubank wird diese Maßnahme mit einem Betrag von 100.000 € fördern. Insoweit handelt es sich um verlorene Zuschüsse. Es ist geplant, Ende 2015 mit der Maßnahme zu beginnen und dafür im September eine erste Rate des Zuschusses in Höhe von 40.000 € abzurufen. Im Jahr 2015 werden maximal 30.000 € Baukosten entstehen, die zum größten Teil in den Abbruch fließen. Das Gebäude hat einen Restbuchwert von ca. 3000 €.Frage 1: Besteht auch bei Überschusseinkünften das Wahlrecht, die Zuschüsse als Einnahme zu versteuern, oder sie von den Anschaffungskosten des Gebäudes abzusetzen?Frage 2: In welchem Jahr sind die Zuschüsse bei der oben beschriebene Konstellation zu versteuern? Ist, wie bei einem finanzierenden Unternehmen, die Neutralisierung der nicht verbrauchten Zuschüsse möglich. Wenn ja, auf Basis welcher Regelung?
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