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Erbengemeinschaft bestehend aus M (50 v. H.) und K 1 und K 2 jeweils 25 v. H. Die Erbengemeinschaft vermietet ein Einfamilienhaus an X. Die Mieteinnahmen werden von M vereinnahmt und im Gegenzug trägt M die Aufwendungen des Objekts.Frage: Grundsätzlich sind die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Objekts der Erbengemeinschaft anteilig (50:25:25) zuzurechnen. Ist eine andere Aufteilung möglich, wenn die Gesellschafter aufgrund der fehlenden Mittel bei K 1 und K 2 beschließen, dass M den Mietvertrag mit den Mietern in eigenem Namen abschließt und im Gegenzug die Mieten vereinnahmt bzw. die Werbungskosten trägt ? Die Werbungskosten übersteigen die Mieteinnahmen.
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