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Um bei den Werbungskosten den vollen Abzug zu erhalten, müssen mindestens 66% der ortsüblichen Miete vereinnahmt sein. Ist dabei auf eine Prognoserechnungen abzustellen oder genau auf den Zu-oder Abfluss? Die umlagefähigen Aufwendungen waren in einem Kalenderjahr wesentlich höher als die Vorauszahlungen dafür. Dadurch wurde die 66% Grenze unterschritten. Die Umlagennachentrichtung erfolgte nach Abrechnung im nächsten Kalenderjahr. Ist hier das Zu- und Abflussprinzip anzuwenden oder reicht eine Prognoserechnung?
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