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Ein Steuerpflichtiger erwarb in den 1990-er Jahren mehrere Eigentumswohnungen. Im Jahr 2008 wurde die Zwangsverwaltung über die Eigentumswohnungen angeordnet und ein Zwangsverwalter bestellt. 1. Wem sind die Einkünfte aus V+V aus den zwangsverwalteten Eigentumswohnungen zuzurechnen: unserem Mandanten als Eigentümer oder dem Gläubiger? 2. Wenn die Einkünfte aus V+V unserem Mandanten zuzurechnen sind, stellt die Zwangsverwaltervergütung - die vom jeweiligen Hauskonto gezahlt wird - Werbungskosten i. R. d. V+V dar? 3. Stellen die Einzahlungen der Gläubiger auf dem jeweiligen Hauskonto (zur Kontodeckung) einkommensteuerpflichtige Einnahmen i. R. d. V+V dar?
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