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Erhaltungsaufwand ist auf Antrag verteilbar auf 2 bis 5 Jahre gem. § 82b EStDV. Die Aufteilung kann immer nur auf ganze Jahre vorgenommen werden und je Jahr nur immer gleich! Der Antrag kann zurückgenommen werden bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides der über den Erhaltungsaufwand bezüglich der Höhe seiner Abziehbarkeit entscheidet. Hintergrund: Zwei Objekte mit Erhaltungsaufwand Es könnte sein, dass bei einem Objekt aber vom Finanzamt anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gesehen wird. Dann wäre es steuerlich günstiger, keine Aufteilung vorzunehmen bei dem anderen Objekt. Ist das möglich?
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