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In einem Wohn- und Geschäftshaus wurden auf einer Etage Aufwendungen getätigt für den Umbau einer Arztpraxis in 2 Wohnungen. Soweit Dinge hinzugefügt wurden (Bäder) wurden diese aktiviert. Die übrigen Umbaukosten (Wände versetzen, Türen, etc.) wurden als Erhaltungsaufwand behandelt. Das Finanzamt steht jetzt auf dem Standpunkt, durch die Umbauten sei ein neues Wirtschaftsgut entstanden, damit lägen Herstellungskosten vor. Die Wohnungen seien ein neuer Nutzungs- und Funktionszusammenhang, damit lägen immer und in vollem Umfang Herstellungskosten vor. Mein Einwand, es liegen bereits andere Wohnungen vor, so dass kein neues Wirtschaftsgut mit einem neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang vorliegt, sondern lediglich eine Umgliederung von einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang in einen anderen, wird entgegnet, dann handele es sich um eine Erweiterung des Wirtschaftsguts mit dem NF-Zusammenhang Wohnungsnutzung, was ebenfalls wieder zu Herstellungskosten führe. Ich meine, es liegen nach der Rechtsprechung lediglich dann Herstellungskosten vor, wenn ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wird, das in einem neuen NF-Zusammenhang steht, was hier aber nicht der Fall ist, weil ein solches Wirtschaftsgut bereits besteht, und lediglich erweitert wird. Dann sind aber meines Erachtens die allgemeinen Rechtsgrundsätze anwendbar, und Herstellungskosten liegen nur vor einer wesentlichen Verbesserung, einer Wertsteigerung oder einer Substanzvermehrung, was aber alles nicht der Fall ist. Wie ist die Rechtslage, liegen nachträgliche Herstellungskosten vor?
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