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Frau X ist 2005 verstorben. Erben der Eigentumswohnung sind die Schwester S und die Mutter M zu je 1/2. Nach dem Tod der Mutter in 2007 ist deren halber Anteil übergegangen auf die drei Kinder der S. Die drei Kinder (je 1/6) haben mit der Mutter (S) vereinbart: „An der Wohnung räumen wir unserer Mutter [also S] ein lebenslängliches, vererbliches Nießbrauchsrecht ein mit der Maßgabe, dass der/die Nießbrauchsberechtigte/n auch alle anfallenden Kosten übernehmen. Im Außenverhältnis soll er / sie daher wie ein Alleineigentümer handeln können.“ Die Vereinbarung wurde formlos geschlossen, nicht notariell.Frage: S versteuert die Erträge aus der Vermietung dieser Wohnung. In welcher Höhe (Anteil) kann sie Afa geltend machen?
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