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Geschäftsführer A hält 100 v. H. der Anteile der Kapitalgesellschaft K. A hat eine Wohnung angemietet, dabei nutzt die GmbH (K) aufgrund eines Mietvertrages mit A einen Teil der Wohnung für betriebliche Zwecke. Die GmbH (K) zahlt anteilige Miete an den Gesellschafter als sog. Aufwandsersatz. Der Mietaufwand wird 1:1 im Verhältnis der Nutzung durch die GmbH ersetzt. Ein Aufschlag auf die Miete wird durch den A nicht vorgenommen. Frage: Erzielt A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung obwohl der Mietaufwand bzw. die vereinnahmte Miete durch die GmbH deckungsgleich sind und insoweit bei ihm nur ein durchlaufender Posten vorliegt?
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