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Zufluss nach § 11 EStG,Abfluss

Unser Mandant CM ist freiberuflicher Architekt und hat im Rahmen seiner Tätigkeit am 16.12.2018 (Rechnungsdatum) seine Leistung in Höhe von 9.000 € fakturiert. In der Rechnung stand „Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 2 Wochen“. Der Leistungsempfänger, ein gemeinnütziger Verein, durfte die Rechnung in Höhe von 3.000 € kürzen gegen Gewährung einer Spendenquittung. Der Verein überwies die Differenz in Höhe von 5.000 € und erteilte eine Spendenquittung mit Datum 2018 in Höhe von 4.000 €. Der überwiesene Betrag wurde dem Konto des CM am 02.01.2020 gutgeschrieben mit Wertstellung 31.12.2019. Das FA möchte nunmehr den Betrag in 2018 in Höhe von 9.000 € als Einnahme des CM der USt und ESt unterwerfen. Wir haben den Verein aufgefordert, eine Spendenquittung für 2019 zu erstellen, und haben die Einnahme im Jahr 2019 in der Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung erfasst. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto und nicht die Wertstellung. Mit Gutschrift hat der Leistende seine Verbindlichkeit getilgt und die Aufwendungen (Spende) erspart, so dass diese im Jahr 2019 zu erteilen ist.
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