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Pfleger,Anstellung

Meine Mandanten betreiben ein Senioren- und Pflegeheim. Zu Beginn der 1. Corona-Welle an Ostern 2020 wurden Pfleger und Insassen von der Krankheit betroffen. Das große Problem war das Pflegepersonal, das mit einem Schlag ausgefallen ist. In dieser Notlage wurde von der Heimleitung auf freiberufliche Pflegekräfte aus ganz Deutschland zurückgegriffen. Diese haben mit der Heimleitung einen freien Mitarbeitervertrag geschlossen und für ihren Einsatz Rechnungen an das Heim geschrieben, in diesem speziellen Fall zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Parallel wurden Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, die alle negativ entschieden wurden, d.h., diese Pflegekräfte wurden von Seiten der DRV alle als kranken-/pflege-/renten-/arbeitslosenversicherungspflichtig eingestuft. Die Sozialversicherung wurde bereits nachentrichtet auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenzen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ohne Nachforderung an den Arbeitnehmer, da die drei Monate bereits abgelaufen waren. Zeitraum der Nachzahlung war jetzt im März/April 2021. Der Einsatz von Herrn M. dauerte vom 11.4.2020 bis 24.5.2020. Der vereinbarte Stundensatz betrug 36 € zuzüglich diverser Zulagen wie Schicht-/Erschwernis-/Doppeldienstzulagen sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. Um die Größenordnung aufzuzeigen: Herr M. hat in dem genannten Zeitraum einen Rechnungsnettobetrag i.H. von 28.047,42 € erhalten. Mit Schreiben vom 9.2.2021 wurde Herr M. aufgefordert, die von ihm in Rechnung gestellte und auch vom Seniorenheim bezahlte Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Dies ist immer noch offen und von Herrn M. nicht bezahlt worden. Nun fordert Herr M. im Gegenzug eine Lohnsteuerbescheinigung und will, dass wir die Lohnsteuer auf der Basis des vereinbarten Stundensatzes als Nettobetrag hochrechnen und die Lohnsteuer mit Steuerklasse VI berechnen. Das führt m.E. zu einer vollkommen ungerechtfertigten Besteuerung und Bereicherung von Herrn M. In meinem Schreiben vom 9.2.2021 habe ich Herrn M. darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss: Anlage N – Zeile 21 als Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. In seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung würde diese Position dann entfallen. Dies verweigert er. Er will nur eine geänderte Rechnung schreiben, wenn wir ihm eine Jahreslohnsteuerbescheinigung 2020 ausstellen. Wie können wir diesem Herrn beikommen und für uns auch auf der rechtlich sicheren Seite sein? Herr M. hat auch bei Dienstbeginn keine Identifikationsnummer etc. vorgelegt. Wo sind die Gesetzesgrundlagen für die Behandlung des Stundensatzes als Bruttostundensatz, der im freien Mitarbeitervertrag zugrunde gelegt wurde? Sind wir bei dieser Konstellation überhaupt verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen, da der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer ist?
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