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Oldtimer,§ 4 Abs. 5 EStG

Mandant X wohnt in Stuttgart und hat im Jahr 2019 einen VW Bulli, Baujahr 1979, als Firmenwagen im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit angeschafft. Es handelt sich hierbei um das einzige in seinem Besitz befindliche Fahrzeug. Zu Geschäftsterminen innerhalb Stuttgarts fährt er in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln, lediglich zu auswärtigen Terminen nutzt er den Geschäftswagen. Die private Nutzung ist weniger als 50 %. Das Finanzamt will weder die Kosten für die Anschaffung noch die daraus resultierende Vorsteuer zum Abzug zulassen mit der Begründung, dass diese Kosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unter den Begriff „ähnliche Zwecke“ fallen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Stellung und gehen Sie auch auf die Umsatzsteuer ein.
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