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PVS,§ 11 EStG,Betriebsausgaben

Mein Mandant nimmt an der Abrechnung über die PVS teil. Zum Jahreswechsel werden im Dezember Abrechnungen wie folgt gemacht: Zum 03. und 10. Dezember 2020 mit Fälligkeit 30 Tage, diese werden also innerhalb der Zehn-Tage-Regelung des § 11 EStG auf dem Konto gutgeschrieben und sind m. E. noch dem alten Wirtschaftsjahr zuzuordnen, also Vereinnahmung 2020, dann zum 17.12. und 23.12. ebenfalls mit Fälligkeit 30 Tage, Zufluss im Jahr 2021 also außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums. Allerdings gilt nach Recherche bei der Abrechnung über die PVS die Sonderregelung, dass Gutschriften auf dem Verrechnungskonto des Arztes bereits zu einer Vereinnahmung führen, auch wenn der tatsächliche Zuflusszeitpunkt später ist. Mein Arzt sagt jedoch, er kann kein Verrechnungskonto bei der PVS einsehen. Die Vereinbarung lautet: Ankauf mit Ausfallhaftung. Des Weiteren werden innerhalb der Zehn-Tage-Frist (zum 08.01.2021) Fremdleistungen in größerem Umfang (regelmäßig wiederkehrend) beglichen. Diese können skontiert werden, sind aber grundsätzlich erst am 20.01.2021 fällig. Meines Erachtens sind diese dem Jahr 2021 zuzuordnen.
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