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Erhaltene Anzahlungen,Berichtigung der Bemessungsgrundlage,§ 4 Abs. 3 EStG

Mein Mandant ist Tennistrainer, gibt in der Wintersaison seine Tennisstunden normalerweise in einer gemieteten Tennishalle und nimmt dafür von seinen Kunden eine Hallengebühr ein. Er ist 4/3-Rechner und gibt eine EÜR ab. Im Jahr 2020 wurden die Gebühren vereinnahmt, jedoch konnte aufgrund der Pandemie kein Hallentraining stattfinden. Es ist daher auch kein Geld an den Betreiber der Tennishalle geflossen. Mein Mandant hat somit Einnahmen aus den Gebühren, die keiner konkreten Gegenleistung gegenüberstehen. Die Hallengebühren sollen im Jahr 2021 vollständig wieder zurückgezahlt werden. Wie ist der Sachverhalt (die Einnahmen) umsatzsteuerlich und ertragssteuerlich in den Jahren 2020 sowie 2021 zu behandeln?
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